Begrenzung des Mietniveaus durch die Mietpreisbremse-20261101_135938-Besprechungsaufzeichnung

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Die Mietpreiskontrolle ist ein seit über 2000 Jahren eingesetztes Instrument zur Begrenzung von Mietanstiegen. Historisch lassen sich zwei Generationen der Mietpreisregulierung unterscheiden. Bei der ersten Generation werden die Mieten eingefroren – etwa als Mietniveau zu einem bestimmten Stichtag (wie vor Kriegen oder Pandemien) oder als „gerechte" Miete, die Größe, Qualität, Zustand und Lage der Wohnung berücksichtigt – und Mieterhöhungen sind unzulässig. Bei der zweiten Generation wird die Marktmiete beim Vertragsabschluss erlaubt, während Mieterhöhungen während der Laufzeit an die Lebenshaltungskosten gekoppelt werden. In Deutschland kommen beide Ansätze zur Anwendung: Die Kappungsgrenze limitiert Mietanstiege, die Mietpreisbremse regelt das Mietniveau bei Neuverträgen, indem die zulässige Miete höchstens das 1,1-Fache der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen darf – in angespannten Wohnungsmärkten, die durch steigende Mieten, hohe Mietbelastung, geringen Neubau und niedrigen Leerstand gekennzeichnet sind. Im November 2026 galt sie in 753 von rund 11.000 Gemeinden Deutschlands, wobei die Gebiete meist mit denen der abgesenkten Kappungsgrenze überlappen. Die 218 von 1965 bis 2026 veröffentlichten empirischen Studien ermöglichen es, die Effekte der Mietpreiskontrolle zu beurteilen. Beide Generationen führen zu niedrigeren kontrollierten und höheren nichtkontrollierten Mieten, sinkender Mobilität, schlechterer Wohnqualität, weniger Angebot und Neubau, mehr Wohneigentum, Fehlallokation und geringerer Wohlfahrt – bei gleichzeitig geringerer Ungleichheit, wobei die Effekte der ersten Generation stärker ausfallen.

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Begrenzung des Mietniveaus durch die Mietpreisbremse-20261101_135938-Besprechungsaufzeichnung

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Недвижимость